Dettenheimer Straße 44 | 91781 Weißenburg | Tel. 09141 / 90 111 - 0 | Fax - 29
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.2.
Verbraucher i. S. d.
Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen
getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer
i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten
wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer.
1.3.
Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
1.4. Der Besteller kann Vertragsrechte
weder abtreten noch verpfänden.
1.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Vertragsschluß/Lieferung
2.1.
Unsere Angebote sind
freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten.
2.2.
Mit der Bestellung einer Ware
erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich
(Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt
werden. Bestellungen müssen in mm
bestellt werden.
2.3. Bestellt der Kunde die Ware auf
elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich
bestätigen. Die
Zugangsbestätigung
stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4.
Der Vertragsschluß
erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer, soweit wir auf die Zulieferung von Waren in dem
Vertragsverhältnis angewiesen sind. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes
mit unserem Zulieferer.
Der
Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Eine erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Ereignisse
höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- oder
Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der
Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle
entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene
Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach
endgültiger schriftlicher Darstellung des Auftrages.
2.5.
Sofern der Verbraucher die Ware
auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und
dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
2.6.
Unsere Lieferungen erfolgen
unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für Bruch,
Diebstahl und dergleichen. Das gleiche gilt auch bei Übernahme von
Franko-Lieferungen. Insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit
eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen: „Mangelhaft
verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar
für Bruchschäden.
2.7. Die Kosten der Verpackung und einer
vom Besteller etwa verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Die
Transportversicherung
beträgt 2,5 des Rechnungsbetrages.
3. Preise und Zahlung
3.1. Unsere Preise beruhen auf den
Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung.
3.2. Alle Preise verstehen sich ab Werk
oder Lager.
3.3.
Skonti sind ausdrücklich zu
vereinbaren. Soweit nicht Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen 10 Tage
ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
3.4.
Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur nach Vereinbarung. Die Spesen trägt
der Kunde.
3.5. Werden uns nach Vertragsschluß
Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers
rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen
oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt
auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht ausgeglichen werden.
3.6.
Der Kunde kann nur mit unstreitigen,
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Er
darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
4. Zahlungsverzug
4.1.
Bei Zahlungsverzug des Kunden
werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur
Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter
Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum
stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu
stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.
4.2.
Der Kunde verpflichtet sich
nach Erhalt der Ware binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat
während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Gewährleistung
5.1.
Ist der Käufer Unternehmer,
leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er
zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Kein Mangel stellt es dar, wenn Arbeitsspuren
sich auf der Rückseite eines Bleches befinden, sollten beide Seiten eines
Bleches wie eine Sichtseite behandelt sein, muss dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart sein. Bei der Verarbeitung von Profilen oder Rohren sind
Druckstellen von Spannvorrichtungen möglich. Sollten diese Druckstellen
nachgearbeitet werden, muss dies ebenfalls ausdrücklich schriftlich vereinbart
sein.
5.2.
Unternehmer müssen Verträge aus
kaufmännischen Geschäften unverzüglich untersuchen und rügen (§ 377 HGB),
ansonsten sind erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt derFeststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der
Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen
die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels.
Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher
durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn
für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher
die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Verwendet der Kunde von uns
gelieferte Waren trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung.
5.3.
Wählt der Kunde wegen eines
Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware
beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf
die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5.4.
Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt
die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 5.2.
dieser Bestimmung).
5.5.
Ist der Käufer Unternehmer,
gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der
Ware dar.
5.6.
Wird bei Ankunft der Sendung
eine Beschädigung festgestellt, so muß der Empfänger
sich diese sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels
LKW ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigung genau
verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend
für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer
Versicherungsgesellschaft.
5.7.
Bei Zahlungsverzug oder
Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine
Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, der dem Wert unserer Lieferung abzüglich
einer den vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.
5.8.
Es wird keine Gewähr übernommen
für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, jeweils sofern
die Verstöße nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
5.9.
Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – nur
a)
bei Vorsatz
b)
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter
c)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d)
bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert sind
e)
bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestelle und
bei leichter Fahrlässigkeit im letzteren Fall begrenzt auf dem
vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
5.10. Der Kunde ist verpflichtet alle
gelieferten Ware auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, daraus resultierende
Folgeschäden
werden nicht übernommen.
6. Schneiden / Kanten / Lasern / Stanzen im Lohn
Das entsprechende Vormaterial wird uns im Auftragsfall vom Kunden frachtfrei
angeliefert.
Werkzeugnisse und ausreichende Probestücke sind bei Materialanlieferung
mitzugeben.
Bei Lohnarbeit werden alle Schäden an beigestelltem Material -vor, während oder
nach der
Bearbeitung- nicht von uns übernommen.
Wenn durch falsch deklariertes Material bei der Verarbeitung Schäden an unseren
Maschinen
entstehen, haftet der Kunde für diese Schäden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Bei Verträgen mit Verbrauchern
behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigenturm
an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2.
Der Kunde ist verpflichtet, die
Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
7.3.
Der Kunde ist verpflichtet, uns
einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwaig im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen,
Ein Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
7.4.
Wir sind berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei
Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3) und 4) dieser Bestimmungen vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.5.
Der Unternehmer ist berechtigt,
die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch
die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung
an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
7.6.
Die Be- und Verarbeitung der
Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.
Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben
wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns
gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt,
wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7.7.
Soweit Kaufpreisforderungen des
Kunden in ein Kontokorrent eingehen, tritt der Kunde in gleicher Weise eine ihm
zustehende Saldoforderung an uns ab.
7.8.
Verschaffen wir dem Kunden die
Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, daß wir ihm
einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung
indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst
auf den Kunden über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung
erloschen ist.
8. Werk- und Werklieferungsverträge
Für
Werk- und Werklieferungsverträge mit Unternehmern, bei denen es sich um
Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB/B jeweils in
der neuesten Fassung ergänzend zu diesen Bedingungen als vereinbart.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1.
Ist der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
das Amtsgericht Weißenburg bzw. das Landgericht Ansbach zuständig. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageergebung nicht
bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt, auch am Wohnsitz des
Vertragspartners die Rechte geltend zu machen.
9.2.
Sollten einzelne Bestimmungen
des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt.